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Impressum

Schwarz un Rut Kürter Brut e.V.

Unsere Satzung

Satzung der KG „Schwatz un Rut Kürter Brut e.V.“ (Satzung als pdf)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Schwatz un Rut Kürter Brut e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Kürten.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die Vereinsfarben sind schwarz-rot. Das Vereinswappen ist in Anlage 1 dargestellt.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatgedankens und der Erhalt des Brauchtums und des Frohsinns des Karnevals. Er hat die Aufgabe, seine Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbrei­tung der karnevalistischen Tradition und des Frohsinns im Interesse der Mitglieder und die Un­terstützung des Zusammenschlusses aller internationalen Karnevalsfreunde.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und die Mitgliedschaft schriftlich beantragt. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittser­klärung und deren Annahme erworben. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand beginnt diese mit dem Anfang des Monats, in dem sie bean­tragt wurde. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vor­stand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung ist schriftlich zu be­gründen und dem Mitglied zuzustellen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellung­nahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglie­der sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglie­der bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbeson­dere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berech­tigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstands­sitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich per Brief oder Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei der drei Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied wird vom Vorstand als Schriftführer bestimmt.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinter­esse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens drei der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder Email durch den 1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeiti­ger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einla­dungsschreibens bzw. der Einladungsemail folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Emailversandes. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Emailadresse gerichtet ist.
(4) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsit­zende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mittgliederver­sammlung gewählt. Ein Schriftführer wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätz­lich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rech­nungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehö­ren und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jah­resabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stim­me.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforder­lich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hin­gewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Sat­zungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsände­rungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schrift­lich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederver­sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger An­kündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderklinik Amsterdamer Straße in Köln, die es un­mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.12.2008 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Kürten, 28.12.2008